Gefahrgutvorschriften

Der Transport gefährlicher Güter auf der Straße wird in Deutschland durch nationale und internationale Vorschriften geregelt. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen. 

  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) 
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) 
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) 
  • Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
Absender

Der Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Bei Vorliegen eines Beförderungsvertrages z.B. mit einer Spedition oder einem Paketdienst, wird der Absender im Dokument festgelegt. Der Absender übernimmt z.B. Verantwortung dafür, dass 

  • gefährliche Güter klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind. 
  • KEMPER SYSTEM hat seine Produkte bereits mittels des Sicherheitsdatenblattes klassifiziert und damit zur Beförderung zugelassen. Sie können die Sicherheitsdatenblätter hier downloaden.
  • dem Beförderer alle erforderlichen Angaben und Informationen zum Gefahrgut vorliegen.
  • Alle Daten finden Sie im Sicherheitsdatenblatt des Produktes unter Abschnitt 14
  • ein Beförderungspapier mitgegeben wird.
  • Alle Daten die Sie zur Erstellung eines Beförderungspapiers benötigen finden Sie im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 14 
  • nur Verpackungen verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Gefahrgüter geeignet und zugelassen sind.
  • KEMPER SYSTEM setzt ausschließlich geeignete und zugelassene Verpackungen ein. Darauf können Sie sich verlassen!
  • die Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Gefahrgutausrüstung bei einer Versendung über der kennzeichnungspflichtigen Menge vorzunehmen
Verpacker

Der Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einfüllt und die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet – d.h. diese z.B. in Kartons umverpackt. Der Verpacker ist z.B. verantwortlich dafür, dass 

  • nur zugelassenen Verpackungen und Umverpackungen verwendet werden.
  • KEMPER SYSTEM setzt ausschließlich geeignete, geprüfte und zugelassene Verpackungen ein. Hierauf können Sie sich verlassen!
  • die Zusammenpackvorschriften beachten werden.
  • die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden.
  • KEMPER SYSTEM hat für Sie alle Einzelgebinde bereits für den Versand gekennzeichnet. Falls Sie die Ware umverpacken möchten, so wiederholen Sie die Kennzeichnung (Label, UN Nummer) aller verpackten Produkte auf der Umverpackung (z.B. Karton oder Palette) und kleben Sie ein Aufkleber mit dem Wort „Umverpackung“ (12 mm Schriftgröße) auf.
Verlader

Der Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug verlädt. Verlader ist auch, wer als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer übergibt oder selbst befördert. Der Verlader ist z.B. verantwortlich dafür, dass 

  • gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben werden, wenn sie zur Beförderung zugelassen sind.
  • KEMPER SYSTEM hat seine Produkte bereits mittels des Sicherheitsdatenblattes klassifiziert und damit zur Beförderung zugelassen. Sie können die Sicherheitsdatenblätter hier downloaden.
  • ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt ist (insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann) erst zur Beförderung übergeben wird, wenn der Mangel beseitigt ist.
  • die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden.
  • KEMPER SYSTEM hat für Sie alle Einzelgebinde bereits für den Versand gekennzeichnet. Falls Sie die Ware umverpacken möchten, so wiederholen Sie die Kennzeichnung (Label, UN Nummer) alle verpackten Produkte auf der Umverpackung (z.B. Karton oder Palette) und kleben Sie ein Aufkleber mit dem Wort „Umverpackung“ (12 mm Schriftgröße) auf.
  • die Sicherung der Ladung gemäß VDI 2700 richtig ausgeführt wird.
  • die Vorschriften für Zusammenladeverbote beachtet werden.
  • Alle Produkte von KEMPER SYSTEM dürfen beim Transport auf der Straße zusammen verladen und befördert werden.
Beförderer

Der Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Dies ist z.B. eine Spedition oder das Unternehmen selbst, das mit eigenen Fahrzeugen Ware befördert. Der Beförderer trägt Verantwortung dafür, dass 

  • über der kennzeichnungspflichtigen Menge nur Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung eingesetzt werden
  • dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn die Begleitpapiere übergeben werden 
  • über der kennzeichnungspflichtigen Menge die Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen erhält, diese versteht und richtig anwendet
  • die Mittel zur Ladungssicherung zur Verfügung gestellt werden
  • die notwendige Gefahrgutausrüstung zur Verfügung steht
  • eine Überladung von Fahrzeugen ausgeschlossen ist
  • alle Personen, die an der Beförderung beteiligt sind, über die gefährlichen Güter unterrichtet sind.
Fahrzeugführer

Der Fahrzeugführer hat persönliche Verantwortlichkeiten aus dem Gesetzestext zu beachten:  

Hier einige Beispiele:

  • Er darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann
  • Er muss die Begleitpapiere, seine ADR-Bescheinigung (bei Beförderungen über die kennzeichnungspflichtige Menge), seinen Ausweis, sowie die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände mitführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen 
  • Er darf während der Teilnahme am Straßenverkehr keine alkoholischen Getränke/Drogen oder Medikament zu sich nehmen, die die Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt
  • Er muss das Rauchverbot beachten und Gefahrgüter von Nahrungsmitteln trennen
  • Er ist verantwortlich für die Durchführung der Ladungssicherung
  • Er ist verpflichtet bei einer Beförderung über der kennzeichnungspflichtigen Menge die orangefarbenen Warntafeln zu öffnen
  • Er muss eine Überladung des Fahrzeugs ausschließen
  • Bei Unfällen hat er die zuständigen Behörden zu benachrichtigen
Empfänger

Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag z.B. über eine Spedition, so ist der Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten (z.B. Außenlager, Baustelle), so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Der Empfänger hat die Verpflichtung die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern. Er muss die empfangene Ware auf Richtigkeit prüfen.

Entsorgung

Entsorgung für direktbeziehende Verarbeiter

KBS-Kreislaufsystem Blechverpackungen Stahl GmbH ist unser Vertragspartner für die Rücknahme von Produktverpackungen von Verarbeitern, die das Material direkt von KEMPER SYSTEM beziehen. Flächendeckend im gesamten Bundesgebiet können direktbeziehende Verarbeiter restentleerte Produktverpackungen an eine der über 300 Annahmestellen abgeben. Hierbei handelt es sich um ein "Bring-System".

KBS- Kreislaufsystem Blechverpackungen Stahl

Mitglieds-Nr.: 0104
Annahmestellen finden Sie unter: www.kbs-recycling.de

Entsorgung für Großhändler und deren Kunden

Die Interzero Circular Solutions Germany GmbH bzw. Europe GmbH ist unser Vertragspartner für die Rücknahme von restentleerten Produktverpackungen für Großhändler und deren Kunden.

Interzero Circular Solutions Germany GmbH

Mitglieds-Nr.: 87854
Informationen unter Tel. +49 2203 9147-0
E-Mail: info@interzero.de
www.interzero.de

Entsorgung für Kunden in Österreich

Interzero Circular Solutions Europe GmbH

Informationen unter Tel. +43 1 714 2005-0
E-Mail: office@interzero.at
www.interzero.at

Zolltarifnummern

Was sind Zolltarifnummern?

Bei allen Geschäftsvorgängen mit Lieferung in das Nicht-EU-Ausland (Drittland) werden Produkte mit der Zolltarifnummer identifiziert. Aufgrund der Codierung sind Waren (Dienstleistungen sind ausgeschlossen) in nahezu jedem Land von der Zollbehörde eindeutig zuzuordnen, somit kann der Zoll eine steuerliche Erfassung vornehmen oder Statistiken zu Warenströmen erstellen. Ohne eine Zolltarifnummer ist eine Ausfuhr (Lieferung) in ein Nicht-EU-Land nicht möglich. Zolltarifnummern haben ihren Ursprung im harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung von Waren der UN und sind innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) angehörigen Staaten beinahe weltweit gültig.

Wozu brauche ich Zolltarifnummern?

Wenn Ware in Drittländer (Länder außerhalb der EU, auch in die sogenannten EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) versendet werden soll, so muss dies dem deutschen Zoll ab einem Warenwert von 1.000 € bzw. ungeachtet vom Wert ab 1.000 kg mit einem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und einer Proforma - Rechnung mitgeteilt werden. Bei einem Warenwert unter 1.000 € und bis 1.000 kg reicht allein die Proforma - Rechnung mit den entsprechenden Zolltarifnummern. Die Ware muss dem Zoll zusammen mit den Papieren vorgeführt werden.
Abweichend dazu ist die sogenannte Gestellung (Vorführung des Materials beim Zollamt) außerhalb des Amtsplatzes mit Genehmigung des zuständigen Zollamtes möglich. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Zollamt über die sogenannten dazu benötigten Bewilligungen.

In welchen Ländern sind Zolltarifnummern gültig?

Die Zolltarifnummern des harmonisierten Systems (d.h. die ersten 6 Stellen) sind weltweit gültig.

Was sind statistische Warennummern?

Die statistische Warennummer ist bei den ersten sechs Stellen mit der Zolltarifnummer identisch und um zwei weitere Stellen erweitert. Mit ihrer Hilfe werden Waren codiert, um eine Meldung der Ausfuhr und Einfuhr von Waren innerhalb der EU an die Zollbehörden vorzunehmen. Anhand der statistischen Warennummer wird mit der INTRASTAT gemeldet, welche Menge an Waren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein- bzw. ausgeführt wurden.

Wo finde ich die Zolltarifnummern für Produkte der Firma Kemper System?

Wenden Sie sich hierzu bitte an Herrn Matthias Kirst (m.kirst@kemper-system.com).

Wo finde ich ein allgemeines Verzeichnis von Zolltarifnummern?

Im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik unter www.destatis.de oder unter www.zolltarifnummern.de

Hier können Sie anhand einer Kurzbeschreibung eine Zolltarifnummer aus dem Warenverzeichnis auswählen. Falls keine passende Zolltarifnummer zugeordnet werden kann, hilft der Kontakt zu Ihrem zuständigen Zollamt. Dort kann Hilfe bei der Einreihung erbeten werden.

Grundsätzlich tarifiert der Hersteller seine Produkte in das Warenverzeichnis ein und kann ihnen eine Zolltarifnummer für das gewünschte Produkt nennen.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne mit unserer Zoll- und Exportkontrollabteilung in Verbindung setzen:
Sie erreichen Herrn Matthias Kirst per E-Mail: m.kirst@kemper-system.com oder unter der Telefonnummer 0561-8295-5535.