Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
- Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB") gelten für alle Verträge, die den Verkauf von Produkten („Ware"), Auskünfte und Beratung durch die Firma KEMPER SYSTEM GmbH & Co. KG, Vellmar (nachfolgend -Verkäufer- genannt) und dem Kunden/ Abnehmer (gemeint nachfolgend -Käufer- genannt) betreffen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut hierauf hinweisen.
- Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere AVB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AVB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
- Die Geltung der Incoterms werden ausschließlich durch eine gesonderte Abrede Vertragsbestandteil.
II. Angebote, Aufträge
- Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten
- Mündliche und telefonische Angaben bzw. Erklärungen oder Angebote sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Die Bestellung der Waren durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir die bestellte Ware an den Käufer versenden oder die Annahme der Bestellung innerhalb angemessener Frist schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen.
- Zustandekommen des Vertrags über unseren Online-Shop unter www.kemperol.de oder www.coelan.de. Mit Ihrer Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot an uns ab, einen Vertrag mit Ihnen zu schließen. Mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail an Sie oder der Lieferung der bestellten Ware können wir dieses Angebot annehmen. Zunächst erhalten Sie eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung per E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse (Bestellbestätigung). Ein Kaufvertrag kommt jedoch erst mit dem Versand unserer Auftragsbestätigung per E-Mail an Sie oder mit der Lieferung der bestellten Ware zustande.
Bei der Bestellung über unseren Onlineshop umfasst der Bestellvorgang insgesamt vier Schritte. Im ersten Schritt registrieren Sie sich und geben hier Ihre Kundendaten einschließlich Rechnungsanschrift und ggf. abweichender Lieferanschrift ein. Im zweiten Schritt wählen Sie die gewünschten Waren aus.
Im dritten Schritt wählen Sie, wie Sie bezahlen möchten. Im letzten Schritt haben Sie die Möglichkeit, sämtliche Angaben (z.B. Name, Anschrift, Zahlungsweise, bestellte Artikel) noch einmal zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, bevor Sie Ihre Bestellung durch Klicken auf ‚Zahlungspflichtig bestellen‘ an uns absenden.
- Der Lieferumfang und die Spezifikationen der Ware gehen ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung hervor oder, falls eine solche nicht vorliegt, aus unserem Angebot.
III. Berechnung
- Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).
- Die Preise des Verkäufers verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackungskosten und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten oder Abgaben, gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Käufers. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. ist der Verkäufer berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind.
IV. Zahlung
- Sofern nicht etwas anderes im Einzelfall vereinbart ist, sind Zahlungen vom Rechnungsdatum ab innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto – soweit sich der Käufer nicht mit anderen Zahlungen im Verzug befindet – oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt, gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Handlung, wie z. B. einer Mahnung durch uns bedarf.
- Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Verkäufer seinen Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung wegen eines Mangels nicht nachgekommen ist.
V. Lieferung
- Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten – es sei denn, dass ein fester Liefertermin ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Für den Fall, dass Verkäufer sich im Lieferverzug befindet, kann der Käufer daraus nur Rechtsfolgen herleiten, wenn er dem Verkäufer eine Nachfrist von vier Wochen setzt und auch diese Frist ungenutzt verstrichen ist.
- Im Falle des Lieferverzuges sind Verkäufer und Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
- Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Verkäufer jedoch nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind.
- Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich zu erklären, ob er noch auf der Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktritt.
VI. Verpackung
Verpackungsmaterialien werden nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit vereinbart ist, dass der Käufer gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
VII. Versand und Versicherung
- Mit der Übergabe der Ware/Materiallieferung an den Spediteur und Frachtführer geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung auf den Käufer über. Die Regelung des § 447 BGB gilt für jede Lieferung. Verkäufer ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Gegen Transportschäden und Bruchschäden wird die Ware/Materiallieferung nur auf Wunsch des Käufers versichert. In diesem Fall trägt der Käufer die entstandenen Kosten.
VIII. Umfassender Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
- Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer. Sollte der Wert des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer sein als der Wert der nicht dem Verkäufer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Verkäufer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware. Soweit der Verkäufer nach dieser Ziff. VIII. (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Käufer sie für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
- Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß diesem Ziff. VIII. (Eigentumsvorbehalt) an den Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
- Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
IX. Haftung
- Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. IX.1. und IX.2. gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
- Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Mängelrügen
- Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich – insbesondere aber vor einer etwaigen sofortigen Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung – auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich durch Anzeige in Textform an uns zu rügen. Die schriftliche (Textform ausreichend) Rüge des Bestellers muss Art und Ausmaß des Mangels genau bezeichnen.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten gilt die Verpflichtung des Käufers zur Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich
- Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
- Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
XI. Rechte des Käufers bei Mängeln
- Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nichterfüllung durch den Verkäufer fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer IX. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche auf Grund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer IX. Anwendung.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich ab Kenntnis jedem in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Textform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
XII. Verjährung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.
XIII. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Spezifikation und Beschaffenheit.
- Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Bild, Schrift und durch Versuche befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
XIV. Sonstige Rechte auf Rücktritt, Vertragsstrafe und Schadensersatz
- Der Verkäufer kann mit Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer unrichtige Angaben über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsache gemacht hat, oder seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Macht der Verkäufer von einem ihm zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch, ist er neben der Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, seine Aufwendungen, inzwischen eingetretene Wertminderungen, Vergütungen für die Gebrauchsüberlassung sowie Ersatz aller Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Ware verursacht worden sind dem Besteller mit einer Pauschale von 25 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen; bei Sonderanfertigungen kann der Verkäufer den vollen Preis in Rechnung stellen.
- Der Verkäufer kann Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung oder Annullierung des Kaufvertrages verlangen, soweit nicht ausdrücklich oder in diesen Bedingungen etwas anderes vereinbart. Mindestens ist eine Schadenspauschale von 25 % der Auftragssumme vereinbart. Ungeachtet der genannten Pauschalsätze behält sich der Verkäufer eine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
XV. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Vellmar.
- Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeit, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kassel. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
XVI. Schlussbestimmungen
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer AVB berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Soweit der Vertrag oder diese AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden/sind.
(Stand: Februar 2022)